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Statuten

Dem SAB können sowohl Berufs- wie auch Hobby-Astrologen beitreten, sofern sie die Statuten des SAB akzeptieren.

Name, Sitz und Zweck

Artikel 1

Der Schweizer Astrologenbund SAB (Fédération Suisse des Astrologues FSA) ist ein Verein im Sinne der Artikel 60ff. des ZGB mit Sitz in Zürich.

Artikel 2

Der SAB vertritt eine ganzheitlich orientierte Astrologie, basierend auf den Grundsätzen, die im "Kodex" festgehalten sind. 

Artikel 3

Der SAB ist politisch und religiös neutral. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.

Artikel 4

Der SAB unterstützt seine Mitglieder durch: 

  • Information in der Öffentlichkeit über die Belange der Astrologie 
  • Förderung und Entwicklung der Qualität in der astrologischen Praxis
  • Wahrung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder

Artikel 5

Der SAB sucht die Zustimmung mit anderen nationalen und internationalen Vereinigungen mit gleichen Zielsetzungen. Er kann sich durch Beschluss seiner Generalversammlung anderen Organisationen anschliessen, wenn dies seinen Interessen und Bestrebungen förderlich ist. 

Mitgliedschaft

Artikel 6

Der SAB setzt sich zusammen aus: 

  • Ordentlichen Mitgliedern
  • Fachmitgliedern
  • Kollektivmitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

Artikel 7

Ordentliche Mitglieder 
sind Personen, die sich für Astrologie interessieren.

Fachmitglieder
sind Personen, welche eine fundierte Ausbildung und Praxis gemäss den Anforderungen für die SAB-Anerkennung als Fachmitglied erfüllen. Das Formular "Voraussetzungen für die Anerkennung als SAB-Fachmitglied" kann beim SAB angefordert werden. Die Fachmitgliedschaft kann frühestens nach einem Jahr ordentlicher Mitgliedschaft beantragt werden. 

Kollektivmitglieder
sind Institutionen und juristische Personen, die Astrologie praktizieren, in Anspruch nehmen oder astrologische Ausbildungen anbieten. 

Ehrenmitglieder
sind Personen, die sich um den SAB, seine Interessen und Ziele besonders verdient gemacht haben. Sie werden durch die Generalversammlung, auf Antrag der Mitglieder oder des Vorstandes ernannt. 

Aufnahme und Beginn der Mitgliedschaft

Artikel 8

Aufnahmegesuche müssen schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach Prüfung der Aufnahmegesuche. Im Falle einer Ablehnung kann Rekurs an die Generalversammlung gestellt werden. Diese entscheidet nach Anhörung des Vorstandes und des Rekursstellers abschliessend. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung der Aufnahme an das neue Mitglied. 

Austritt

Artikel 9

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.

Streichung

Artikel 10

Mitglieder, die den Beitrag drei Monate nach Fälligkeit noch nicht entrichtet haben, werden nach erfolgloser Mahnung durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen. 

Ausschluss

Artikel 11

Ausschlussgründe stellen unter anderem grobe Verstösse gegen die Interessen oder das Ansehen des SAB, Nichtbeachtung der Statuten oder Missachtung des Kodex dar. Über den Ausschluss eines Mitglieds beschliesst die Generalversammlung auf Antrag von Mitgliedern oder des Vorstandes nach Anhörung des Auszuschliessenden. 

Ansprüche

Artikel 12

Bei Austritt, Streichung oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen. Eine Rückzahlung von Beiträgen irgendwelcher Art ohne ausdrückliche anderslautende Abmachung ist ausgeschlossen. 

Finanzen

Artikel 13

Die zur Erreichung der gesetzlichen statutarischen Ziele erforderlichen Geldmittel werden beschafft durch: 

  • ordentliche Jahresbeiträge der Mitglieder
  • Veranstaltungen
  • Materialverkäufe
  • freiwillige Beiträge, Spenden, andere Zuwendungen, usw. 

Artikel 14

Die Höhe der Jahresbeiträge und Gebühren werden jeweils durch die Generalversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres zu bezahlen. Bei Eintritt nach dem 30. Juni ist nur noch der halbe Jahresbeitrag zu bezahlen. 

Artikel 15

Die Generalversammlung kann auf Antrag der Mitglieder oder des Vorstandes zur Realisierung grosser Projekte andere Finanzierungsmöglichkeiten (Anteilscheine, Aufnahme von Krediten usw.) beschliessen. 

Artikel 16

Für alle Verbindlichkeiten des SAB haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen. 

Artikel 17

Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Als Entschädigung für ihren Einsatz wird ihnen der Mitgliederbeitrag erlassen. Für Sonderaufgaben kann im Einzelfall der Vorstand über eine angemessene Entschädigung beschliessen. Unkosten, die Vorstandsmitglieder oder Beauftragten aufgrund ihrer Aufgaben entstehen, werden aus der Vereinskasse vergütet. 

Artikel 18

Das Finanzjahr des SAB fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. 

Organe

Artikel 19

Die Organe des SAB sind: 

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • Delegierte in andere Organisationen und Kommissionen
  • die Rechnungsrevisoren

Artikel 20

Die Generalversammlung ist für die nachstehend aufgeführten Geschäfte allein zuständig: 

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Genehmigung des Revisorenberichts und Décharge-Erteilung
  • Festsetzung der Jahresbeiträge für das nächste Jahr
  • Genehmigung des Budgets für das nächste Jahr
  • Wahl : 
    • PräsidentIn
    • KassierIn
    • AktuarIn
    • der anderen Vorstandsmitglieder
    • der RechnungsrevisorInnen
    • der Delegierten in anderen Organisationen
  • Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und des Vorstandes
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern 
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Beitritt des SAB zu anderen Institutionen
  • Statutenänderungen
  • Auflösung des Vereins

Über jede Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, das allen Mitgliedern zugestellt wird. 

Artikel 21

Die Generalversammlung des SAB wird vom Vorstand alljährlich im ersten Halbjahr einberufen. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte schriftlich mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung an alle Mitglieder. 

Artikel 22

Anträge von Mitgliedern müssen spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung im Besitz des Vorstandes sein. Sie müssen schriftlich abgefasst und ordentlich begründbar sien. 

Artikel 23

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann oder muss einberufen werden: 

  • jederzeit durch den Vorstand
  • wenn ein Fünftel der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung und Angabe der gewünschten Traktanden verlangt. 

Die Einladungsfrist für eine ausserordentliche Generalverammlung kann auf zwei Wochen verkürzt werden. Der Vorstand ist befugt, auf dem Weg der Urabstimmung schriftlich über Anträge Beschluss fassen zu lassen. 

Artikel 24

Die Generalversammlung ist nach ordnungsgemässer Einberufung jederzeit beschlussfähig. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht durch Mehrheitsbeschluss auf Antrag hin geheime Durchführung verlangt wird. Bei Stimmengleichheit kommt der Präsidentin/dem Präsidenten der Stichentscheid zu. 

Artikel 25

Der Vorstand setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, von denen mindestens fünf Fachmitglieder sein müssen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Vorstandsmitglieder können sich nach Ablauf der Amtsdauer zur Wiederwahl stellen. 

Der Vorstand vertritt den SAB nach aussen. Er besorgt die laufenden Geschäfte und ernennt im Fall von Rücktritten oder Vakanzen StellvertreterInnen. Er bereitet die Geschäfte der Generalversammlung vor und führt deren Beschlüsse durch. Er kann zur Lösung von Spezialaufgaben temporäre Arbeitsgruppen einsetzen, deren Funktion er in eigener Kompetenz festlegt, und ausserordentliche Ausgaben bis zum Gesamtbetrag von 20 Prozent des Budgets des laufenden Jahres in eigener Kompetenz beschliessen. Der Vorstand ist der Generalversammlung kollektiv für ordnungsgemässe Geschäftsführung verantwortlich. 

Der Vorstand wird vom Präsidenten, der Präsidentin oder auf Antrag der Mehrheit der Vorstandsmitglieder einberufen. Er ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig. Über jede Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt, das allen Vorstandsmitgliedern zur Information und zur Ausführung der erteilten Aufgaben zugestellt wird. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den SAB führen PräsidentIn und KassierIn. Bei Verhinderung der PräsidentIn gilt die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern. 

Artikel 26

Die Generalversammlung wählt jährlich zwei RevisorInnen. Die RechnungsrevisorInnen haben jederzeit das Recht, Buchhaltung, Kasse und Belege einer Prüfung zu unterziehen. Allfällige Unstimmigkeiten sind sofort dem Vorstand zu melden. Über die Prüfung der Kasse und der Jahresrechnung ist der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. 

Schlussbestimmungen 

Artikel 27

Der Kodex bildet einen integrierten Bestandteil der Statuten. 

Artikel 28

Statutenänderungen können von der Generalversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit aller gemäss Präsenzliste anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. 

Artikel 29

Zur Auflösung des SAB bedarf es der Zustimmung von vier Fünftel aller anwesenden Stimmberechtigten der eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung. 
Im Falle der Auflösung des SAB entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Artikel 30

Die vorliedenden Statuten wurden durch die Generalversammlung des SAB vom 30. März 2009 genehmigt und treten mit diesem Datum in Kraft. Sie ersetzen alle früheren Bestimmungen. 

Zürich, 30. März 2009